Stifter/in werden

Zustiften

Spenden und Stiftungseinlagen weisen unterschiedliche Merkmale auf. Während Spenden, die beispielsweise der gemeinnützige Verein Welthaus Bielefeld erhält, zeitnah verwendet werden müssen, entfalten demgegenüber die Stiftungseinlagen ihre Wirkung erst auf Dauer. Durch jeweilige Spenden wird in erster Linie die unmittelbare Arbeit des Vereins unterstützt, wohingegen durch Stiftungseinlagen die Förderung langfristiger Aktivitäten im Vordergrund steht.
Zustiftungen bieten die Möglichkeit, mit der Stiftung im Zeichen für eine solidarische und gerechte Welt einzutreten, Veränderungen in Bewegung zu setzen und wichtige Projektarbeit in Gang zu halten. Die Arbeit der Stiftung wird dabei aus den jährlichen Erträgen des Stiftungsvermögens gefördert, das Stiftungskapital selbst bleibt dabei unangetastet. Durch ihre Zustiftung sichern Sie somit die Arbeit der Stiftung Welthaus Bielefeld langfristig ab.

Zustiftung zur Stiftung Welthaus Bielefeld sind ab einer Höhe von 500 € möglich.

Ab einer Zustiftung von 10.000 € kann im Rahmen der Stiftung ein spezieller Fonds für einen festgelegten Zweck eingerichtet werden, z.B. die Förderung eines bestimmten Landes. Der Fonds kann den Namen des /der Stifter/in tragen und wird ohne zusätzliche Kosten durch die Stiftung verwaltet.
Wenn Sie ihr Engagement über den Tod hinaus fortsetzen wollen, können Sie durch eine entsprechende Verfügung in Ihrem Testament die Stiftung auch als (Mit-)Erbe einsetzen.

Kontodaten: Stiftung Welthaus Bielefeld | IBAN: DE66 4805 0161 0000 0187 88 | BIC: SPBIDE3BXXX (Sparkasse Bielefeld)

Bei Interesse an einer Zustiftung nehmen Sie bitte Kontakt auf mit Beate Wolff, Mitglied des Stiftungsrates und Geschäftsführerin Welthaus Bielefeld e.V.:
0521 / 98648-22 | beate.wolff@welthaus.de

Steuerliche Behandlung:

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, welches seit dem 10. Oktober 2007 gültig ist, wurden die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen verändert. Konkret bedeutet das, dass zunächst geklärt werden muss, ob es sich um eine Spende oder Zustiftung handelt. Im Fall einer Spende gilt der Höchstbetrag von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zustiftungen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der/die Stifter/in die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.