Satzung des Welthaus Bielefeld e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Welthaus Bielefeld e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist:
- das Eintreten für die fundamentalen Menschenrechte;
- die Förderung des internationalen kulturellen Austauschs und der kulturellen Toleranz insbesondere gegenüber den Völkern der Dritten Welt;
- die Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung;
- die Förderung der Erziehung;
- die Förderung des Wiederaufbaus der durch Kriegsereignisse oder Katastrophen zerstörten oder beschädigten Wohnungen, Siedlungen und von Infrastruktureinrichtungen;
- die Förderung der Fürsorge für politisch, rassistisch, geschlechtsspezifisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene oder Kriegsopfer.
Zur Erfüllung dieses Zwecks betreibt der Verein ein Kommunikations- und Informationszentrum. - Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Anteile am Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (MV).
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zweck des Welthaus anerkennen und unterstützen.
- Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die den Zweck des Welthaus anerkennen.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies wird vom Vorstand festgestellt und schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann die MV angerufen werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Im Ausnahmefall kann der Vorstand ein Mitglied von der Beitragspflicht ganz oder teilweise entbinden.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Fördernde Mitglieder können an der MV mit Rederecht teilnehmen.
- Die MV ist in allen Angelegenheiten des WH das oberste Beschlussgremium. Die MV legt das politische Profil des Welthauses Bielefeld und die inhaltlichen Schwerpunkte seiner Arbeit fest.
- Sie beschließt: die Entlastung des Vorstands; den Haushalts- und Stellenplan; die Struktur der inhaltlichen Arbeit (Organigramm); die Aufnahme bzw., den Ausschluss von Hausgruppen; die Kriterien der Mitgliedschaft; die Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4; Satzungsänderungen; die Auflösung des Vereins.
- Sie wählt: den Vorstand; die Rechnungsprüfungskommission.
- Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsfragen mit 2/3 Mehrheit, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwahlen sind nur mit absoluter Mehrheit möglich.
- Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (mit einfacher Mehrheit); etwas anderes gilt im Fall der Satzungsänderung und Vereinsauflösung (2/3 der Erschienenen) bzw. abweichender Satzungsregelung.
- Der Vorstand muss zweimal im Jahr eine ordentliche MV einberufen. Eine dieser Versammlungen soll inhaltlichen und planerischen Fragen vorbehalten sein. Die Einladungen an alle ordentlichen Mitglieder müssen zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ergehen. Beizufügen sind bereits vorliegende Anträge zur Tagesordnung, sowie einmal im Jahr der Haushaltsentwurf mit Stellenplan und der Jahresabschluss des vergangenen Jahres.
- Der Vorstand kann zusätzliche außerordentliche MVs einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladungen müssen zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
- Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollanten/in und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht hauptamtlich beim Verein beschäftigt sein dürfen. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch auch über diese Zeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der MV. Er ist für die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er erstattet der MV regelmäßig Bericht. Er vertritt den Verein nach außen.
- Für die Führung der laufenden Geschäfte setzt der Vorstand eine/n hauptamtlichen/n Geschäftsführer/in ein.
- Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich sowie entscheidungs- und weisungsbefugt bezüglich:
- Personalentscheidungen im Rahmen des Stellenplans;
- Mittelverwendungen im Rahmen des Haushaltsplans;
- Organisation und Einteilung der inhaltlichen Arbeit;
- Festlegung der Arbeitsschwerpunkte der MitarbeiterInnen;
- Hausorganisation und -verwaltung;
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
- Ausarbeitung der Haushalts- Stellen- und Raumpläne;
- Kontrolle der Geschäftsführung - Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen sind im allgemeinen vereinsöffentlich. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Sie werden protokolliert und vereinsöffentlich ausgelegt.
§ 8 Vermögensverwertung bei Vereinsauflösung
- Bei Auflösung des Vereins fließen die Vermögensbestände des Vereins an die Stiftung Umverteilen, Merseburgerstr. 3, 10823 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Anhang der Satzung ist das Strukturpapier (Organigramm).
Sie wird nur zusammen mit diesem veröffentlicht.
Bielefeld, den 15. November 2004


